Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)

Dies ist der Bereich, in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf.

Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine sog. Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:
>> das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)

>> die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden

>> das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Welche dieser Fälle hier zutrifft, sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der § 27 StVZO. In jedem Fall notiert der KÜS-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.

Teiluntersuchung Abgas (AU)

Teiluntersuchung Abgas = Umweltschutz und frühzeitige Fehlererkennung

Über 52,4 Millionen Kraftfahrzeuge (Daten laut KBA) waren am 1. Januar 2013 auf deutschen Straßen zugelassen und es werden immer mehr. Um bei dieser Menge von Kraftfahrzeugen die Umwelt nicht mehr als nötig zu belasten, wurde bereits 1985 die ASU als Urform der heutigen Teiluntersuchung Abgas, in der das Motormanagement- und Abgasreinigungssystem untersucht wird, eingeführt. Seither hat sich viel getan und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde ständig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Die Teiluntersuchung Abgas dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach 29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU von einem Prüfingenieur der KÜS durchgeführt werden kann. Ein Nichtbestehen dieser Teiluntersuchung führt auch gleichzeitig zum negativen Abschluss der Hauptuntersuchung. Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der HU vorzulegen.
Bis zum 31. Dezember 2009 war es möglich, die Haupt- und Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen ohne Onboard-Diagnosesystem (OBD) zeitlich getrennt durchzuführen, dies ist seit dem 1. Januar 2010 so nicht mehr möglich.

Sicherheit ist alles

Sicherheit ist alles
Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.
Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.
Bei der Sicherheitsprüfung wird eine zerlegungs- und zerstörungsfreie Funktions- und Wirkungsprüfung durchgeführt.

Die Überprüfung bezieht sich auf folgende 5 sicherheitsrelevante Baugruppen:

  • Lenkanlage

  • Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell

  • Räder und Bereifung

  • Schalldämpferanlage

  • Bremsanlage

Die Untersuchungsfristen, also die Zeitabstände zwischen zwei Untersuchungen sind abhängig von Fahrzeugart, Gewicht und Alter. Detailliert finden Sie diese in der Anlage VIII zur StVZO. Damit Sie sich nicht durch den Dschungel der Verordnungen Anlagen und Paragraphen kämpfen müssen, stehen Ihnen die KÜS-Prüfingenieure gerne beratend zur Seite und führen gegebenenfalls diese Prüfung an Ihrem Fahrzeug durch.

Sicherheit geht vor

Gewerbliche Fahrzeuge unterliegen den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift Fahrzeuge (BGV D 29) müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Ebenso sind Anbauten wie Ladekrane und Ladebordwände nach den entsprechenden Vorschriften auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.
Auch Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen gehören dazu und werden regelmäßig geprüft.

Besondere Ladung verlangt besondere Untersuchungen

Fahrzeuge, die dem Transport gefährlicher Güter dienen, erkennbar an der Warntafel, benötigen eine spezielle Untersuchung. Diese kann durch einen Prüfingenieur im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird taggenau um ein Jahr verlängert.
Bei Tankfahrzeugen zum Beispiel ist der Tank alle 3 Jahre einer Zwischenuntersuchung und alle 6 Jahre einer inneren Untersuchung zu unterziehen. Bei diesen Fahrzeugen ist die Bescheinigung bis maximal zum Ablauf der Tankprüffrist zu verlängern.

Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen müssen zu einer jährlichen Hauptuntersuchung mit speziellen Prüfpunkten

Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die "BOKraft" erlassen.
Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. ( 41 BOKraft)

Besondere Prüfpunkte bei der HU sind z. B.:

  • Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen

  • Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen

  • Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen

  • Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen

  • Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen

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